Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Die Rechtsbeziehungen der RIO GmbH zu ihrem Auftraggeber bestimmen sich nach den nachstehenden Vertragsbedingungen.
  2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

II. Angebote, Preise

  1. Verbindliche Angebote der RIO GmbH werden nur schriftlich erstellt. Mündlich oder fernmündlich erteilte Auskünfte zu Preisen, Terminen oder Fristen sind unverbindlich.
  2. Die Angebotspreise der RIO GmbH sind Preise, die auf der Basis der vom Auftraggeber zum Zeitpunkt der Angebotserstellung zur Verfügung gestellten Informationen abgeschätzt wurden. Diese Angebotspreise gelten vorbehaltlich einer weiteren technischen Detailklärung bei Erhalt des Probenmaterials oder weiterer Informationen vom Auftraggeber.
  3. Die tatsächlichen Aufwendungen für die durchgeführten Leistungen werden nach Auftragsabschluss gemäß der aktuellen Ausgabe der  „Kostensätze für Dienstleistungen der RIO GmbH“ in Rechnung gestellt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich andere Preise vereinbart sind.
  4. Angebote der RIO GmbH haben eine Gültigkeit von 2 Monaten ab Ausstellungsdatum.
  5. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

III. Auftragsabwicklung

  1. Die von der RIO GmbH durchzuführenden Prüfungen, Begutachtungen, Studien und sonstigen Dienstleistungen sind nach ihrem Gegenstand und Zielsetzung bei der Auftragserteilung genau festzulegen. Inhalt und Umfang der Aufträge werden, sofern die Auftragserteilung nicht schriftlich erfolgt ist, durch die Auftragsbestätigung schriftlich festgelegt.
  2. Aufträge werden von der RIO GmbH nach bestem Wissen und Gewissen und unter objektiver und unparteiischer Anwendung der Sachkunde der RIO GmbH durchgeführt.
  3. Zur Erreichung des mit dem Auftraggeber vereinbarten Auftragsziels ist die RIO GmbH berechtigt, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen:
    - die notwendigen und üblichen Prüfungen, Versuche, Ausarbeitungen, Recherchen und               
      Leistungen durchzuführen,
    - die technische Vorgehensweise während der Durchführung Arbeiten anzupassen,
    - Aufzeichnungen, Fotos und andere Dokumentationen anzufertigen ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
  4. Die RIO GmbH erfüllt die Aufträge vorrangig mit eigenen Personal- und Sachmitteln. Sind zur Erreichung des Auftragszieles Prüfungen oder Dienstleistungen notwendig, die außerhalb des technischen Portfolios bzw. Akkreditierungsbereichs der RIO GmbH liegen, kooperiert die RIO GmbH mit kompetenten Partnerlabors, die, soweit möglich, ebenfalls akkreditiert sind.
  5. Soweit bei der Auftragserfüllung unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Auftragsziel unverhältnismäßige zeit- und kostenaufwendige Arbeiten erforderlich werden, holt die RIO GmbH die vorherige Zustimmung des Auftraggebers ein.
  6. Proben, Prüfmittel bzw. andere Untersuchungsgegenstände sind frachtfrei an die RIO GmbH, Birlenbacher Str. 18, D-57078 Siegen  bzw. an einen anderen, durch die RIO GmbH zu nennenden Standort, anzuliefern.
  7. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Proben o. ä. werden nach der Durchführung des Auftrages nur dann von der RIO GmbH zurückgesandt, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Unabhängig hiervon hat die RIO GmbH das Recht, Proben u. ä. zurückzusenden. Prüfmittel werden nach Vorgabe des Kunden durch die RIO GmbH zurückgesandt oder vom Kunden abgeholt. Die Rücksendung erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Wird die Rücksendung nicht vereinbart, so wird das Probenmaterial archiviert und nach Ablauf der Archivierungsfrist entsorgt. Die dabei anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
  8. Die RIO GmbH stellt Arbeitsergebnisse in schriftlicher und unterzeichneter Berichtsform zur Verfügung. Mündlich dargestellte Ergebnisse oder in elektronischer Form übermittelte Berichte sind nicht verbindlich. Elektronisch übermittelte Prüfberichte sind nur dann verbindlich, wenn diese mit einer rechtskräftigen, fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen und dadurch gegen Veränderungen geschützt sind. Die in den Berichten dargestellten Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die für die Untersuchungen verwendeten Proben.

 

IV. Fristen

  1. Aufträge werden von der RIO GmbH innerhalb einer vereinbarten Frist durchgeführt.
  2. Verzögert sich die Erledigung eines Auftrages, weil ein von der RIO GmbH beauftragter Dritter Vorarbeiten oder Voruntersuchungen nicht rechtzeitig abschließt, obwohl die RIO GmbH  diesen rechtzeitig beauftragt und für eine fristgerechte Erfüllung Sorge getragen hatte, dann verlängert sich die Leistungsfrist der RIO GmbH in entsprechendem Umfang. Sollte sich infolge des genannten Umstandes die Erledigung des Auftrages durch die RIO GmbH um mehr als 2 Monate verzögern, hat der Auftraggeber ein Recht zur Kündigung  des Vertrages unter Ausschluss weitergehender Rechte, insbesondere von Schadensersatzansprüchen.
  3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,  Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - verlängert sich, wenn die RIO GmbH an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung behindert ist, die Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die RIO GmbH von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird die RIO GmbH von der Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die RIO GmbH nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

 

V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der RIO GmbH alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte, Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr, Proben, etc.) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Die RIO GmbH ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
  2. Schäden, die durch unzureichende Angaben des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Für Schäden, die der RIO GmbH aufgrund fehlender Informationen durch zugesandtes Probenmaterial entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber.

 

VI. Zahlung - Zahlungsverzug

  1. Die Vergütung wird gemäß Vereinbarung und Rechnungslegung fällig.
  2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber, ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest, angenommen.
  3. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so kann die RIO GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu entrichten. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die RIO GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. In jedem Fall trägt der Auftraggeber alle mit der Forderungsbeitreibung verbundenen Kosten, wie beispielsweise Mahn-, Inkasso- und Anwaltsgebühren.
  4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen der RIO GmbH zur Folge. In diesen Fällen ist die RIO GmbH berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des Auftraggebers.
  5. Gegenansprüche der RIO GmbH kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

 

VII. Kündigung

  1. Auftraggeber und RIO GmbH können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
  2. Wichtige Gründe, die die RIO GmbH zur Kündigung berechtigen, sind unter anderem Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät oder wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät.
  3. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
  4. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den die RIO GmbH zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist.
  5. In allen anderen Fällen behält die RIO GmbH den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendung. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die von der RIO GmbH noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

 

VIII. Gewährleistung

  1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber nur die kostenlose Nachbesserung einer mangelhaften Leistung verlangen.
  2. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch 6 Monate nach Leistung gegenüber der RIO GmbH schriftlich angezeigt werden, anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
  3. Erhebt der Auftraggeber gegen mitgeteilte Prüfergebnisse begründete Einwendungen, so wird die RIO GmbH das Ergebnis und die zur Erzielung des Ergebnisses eingesetzten technischen Verfahren und Apparaturen überprüfen. Bestätigt sich das beanstandete Prüfergebnis, so fallen die dadurch entstehenden Kosten der wiederholten Prüfung dem Auftraggeber zur Last. Anderenfalls wird das beanstandete Prüfergebnis kostenlos berichtigt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers werden ausgeschlossen.

 

IX. Haftung

  1. Die RIO GmbH haftet für Schäden; gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn die RIO GmbH oder ihre Mitarbeiter die Schäden durch mangelhafte Ausführung des Auftrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Das gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
  2. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Mitteilung der Ergebnisse der Arbeiten der RIO GmbH an den Auftraggeber.
  3. Die Haftung ist in jedem Fall auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.

 

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der RIO GmbH.
  2. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz der RIO GmbH ausschließlicher Gerichtsstand.